Satzung
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§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 6 Organe
§ 7 Beiträge
§ 8 Selbstlose Tätigkeit
§ 9 Verwendung der Mittel
§ 10 Begünstigung von Personen
§ 11 Liquidation
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Apfeltrach e. V.“ Sein Sitz ist Apfeltrach. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 Zweck
Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss aller in Apfeltrach und Umgebung wohnhaften Sportschützen.
Der Zweck des Zusammenschlusses ist vornehmlich die Pflege und die Förderung des sportlichen Schießens mit behördlich zugelassenen Sportwaffen und die Wahrung der sportlichen Interessen der Vereinsmitglieder.
Ferner bezweckt der Verein
a) die laufende Unterrichtung seiner Mitglieder über schießsportliche Fragen,
b) die Heranbildung von Jungschützen,
c) die sittliche Förderung der Vereinsmitglieder, insbesondere der Jungschützen, durch gesellschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder, besonders in regelmäßigen Veranstaltungen,
d) die Förderung der Heimatpflege, insbesondere des Brauchtums.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder in Apfeltrach und Umgebung wohnende Sportschütze werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Die Aufnahme von Jungschützen ist möglich nach vollendetem 12. Lebensjahr. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhören und Befürwortung durch den Vereinsausschuß.
Bei Preisschießen jeglicher Art der Schützengesellschaft Apfeltrach können nur Stamm- bzw. Erstmitglieder des oben genannten Vereins die ersten zwei Plätze belegen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet,
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
c) durch Ausschluss des Mitgliedes.
Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die sportlichen Regeln und bei Nichtzahlung des Vereinsbeitrages. Der Ausschluss kann auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines ehrenrührigen Vergehens erfolgen; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des Vereinsausschusses. Stimmt der Ausschuss für Ausschluss, so ist der Vorstand an diese Entscheidung gebunden. Die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitgliedes an die Mitgliederversammlung ist zulässig. In beiden Instanzen muss das auszuschließende Mitglied vor Beschlussfassung gehört werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keinerlei Rückzahlung von Beiträgen oder sonstigen geldlichen Leistungen statt. Der Ausgeschiedene hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen.
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich zu streng sportlichem Verhalten beim Schießen, zur Förderung der vom Verein bezweckten Ziele und zur gewissenhaften Verwaltung der ihnen durch die Vereinsleitung oder Mitgliederversammlung übertragenen Funktionen.
Sie sind außerdem zur Zahlung des festgesetzten Vereinsbeitrages verpflichtet. Sie Haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von den Einrichtungen des Vereins und des Bayerischen Sportschützen-Bundes gebrauch zu machen, Beratung und Vertretung in Fragen von sportlicher Bedeutung, insbesondere der Haft- und Unfallversicherung zu beanspruchen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind,
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss.
Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassier.
Der Ausschuss besteht aus Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Die ordentliche Versammlung sämtlicher Vereinsmitglieder tritt einmal im Jahre zusammen. Sie wird vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Vertreter durch persönliche Anschrift oder durch das Vereinsmitteilungsblatt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung berufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn die Zwecke des Vereins das erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand ein entsprechendes Verlangen stellen.
Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) die Überwachung des Vorstandes; diese erfolgt u. a. durch Prüfung der Rechenschaftsberichte
- des 1. Vorsitzenden über die Geschäftsf. während des Geschäftsjahres
- des Kassiers über die Kassengebahrung
- des Kassenprüfers über den richtigen Befund der Abrechnung
- des Schriftführers
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
d) Wahl des Ausschusses.
Die Mitgliederversammlung hat den Vereinsbeitrag festzusetzen, evtl. über Satzungsänderungen zu beschließen und über Beschwerden die sich
a) gegen die Geschäftsführung richten und
b) wegen Ausschluss eines Mitgliedes
zu entscheiden. Außerdem hat sie alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch ein anderes Organ des Vereins zu besorgen sind, durch Beschlussfassung i. S. d. § 32 BGB zu ordnen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei viertel der Anwesenden erforderlich. Über den Verlauf der Versammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Vorstandschaft wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein Weiterer Wahlgang unter den beiden. 1. Vorstand und 2. Vorstand kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.
An einem Wahltag werden der 1. Vorstand, der 2. Schriftführer, der Schießleiter sowie der 2. und 4. Beisitzer auf zwei Jahre gewählt.
An dem darauf folgenden Wahltag werden der 2. Vorstand, der 1. Schriftführer, der Kassier, sowie der 1. und 3. Beisitzer auf zwei Jahre gewählt.
Das bedeutet, dass jährlich eine Wahl im vorstehenden Turnus stattfindet.
Als Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung ein oder zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder, jeweils auf ein Jahr. Sie haben die Kassenführung und die Jahresabrechnungen hinsichtlich ordentlicher Buchführung und Richtigkeit zu überprüfen, hierüber schriftlich Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Entlastung in der Mitgliederversammlung für den Kassier zu beantragen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, lediglich dienstlicher Personal- und Sachaufwand wird vom Verein getragen.
Zur gesetzlichen Vertretung gem. § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende gleichermaßen berechtigt und verpflichtet.
§ 7 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge die ausschließlich für die in § 2 bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
§ 8 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 9 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 10 Begünstigung von Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Liquidation
Der Verein kann außer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn die Abstimmung ergibt, dass der Verein weniger als 7 Mitglieder zählt. Ein etwa vorhandener Vermögensüberschuss nach Befriedigung der Verpflichtungen, ist der örtlichen Gemeinde zu übergeben mit der Verpflichtung, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke, insbesondere sportliche Zwecke zu verwenden.